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Als Sachverständigenbüro haben wir uns auf die Erstellung von Gutachten im Bereich Maschinen, Maschinenbau, technischer Anlagen und Betriebseinrichtungen spezialisiert.
Die Begriffe „Gutachten“ und „Sachverständige“ sind eng miteinander verbunden. Eine einheitliche und verbindliche Definition für diese beiden Begriffe gibt es nicht. Es kann gesagt werden: Ein Gutachten ist eine Stellungnahme eines Sachverständigen, einer Sachverständigen zu einem bestimmten Sachzusammenhang.
Sie benötigen die Aussage eines Sachverständigen zu einer technischen Frage mit Tatsachenermittlung und fachlicher Meinungsäußerung? Gern erstellen wir Wertgutachten zu den Themen Bewertung, Beweissicherung, Schadensuntersuchung sowie zu weiteren technischen Fragen entsprechend Ihrer Aufgabenstellung.
Unser Ziel ist es, unseren Kunden unabhängige, aussagekräftige und belastbare Gutachten zur Verfügung zu stellen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung und im Falle von Rechtsstreitigkeiten eine wertvolle Grundlage bieten. Wir legen dabei großen Wert auf eine präzise und verständliche Darstellung der Sachlage, um unseren Kunden eine möglichst einfache Interpretation der Ergebnisse zu ermöglichen.
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Für wen werden Gutachten erstellt? Auftraggeber für Gutachten sind Staatsanwaltschaften, Gerichte, sonstige Behörden, Versicherungen, Privatpersonen und Unternehmen. Der Bedarf für ein Gutachten entsteht, wenn ein Sachzusammenhang aus Sicht eines fachlich qualifizierten Experten dargestellt werden muss. So können Gutachten zum Beispiel als Beweismittel in einem Rechtsstreit (Gerichtsgutachten) zur Beantwortung von Beweisfragen oder für die Bewertung eines Wirtschaftsgutes eines Unternehmens oder einer Privatperson (Privatgutachten) erforderlich sein. Falls das Gutachten zur Klärung eines Rechtsstreites zwischen zwei Parteien verwendet werden soll, spricht man von einem Schiedsgutachten. Gutachten, die für die Darstellung des Sachzusammenhanges von einer Partei in einem Rechtsstreit, etwa einer Versicherung in Auftrag gegeben werden, nennt man dagegen Parteigutachten. Gerichtsgutachten werden ausschließlich durch Gerichte in Auftrag gegeben. Grundsätzlich darf ein Gutachten nur, zu dem mit dem Auftraggeber vereinbarten und im Gutachten angegebenen Zweck verwendet werden. Gegebenenfalls werden weitere Einschränkungen für die Verwendung des Gutachtens im Gutachten angegeben.
Ferner beinhalten Gutachten auch die fachliche Meinungsäußerung der Sachverständigen. Hierbei ist unerlässlich, dass das Gutachten unabhängig von Interessen der das Gutachten betreffenden oder berührenden Parteien erstellt wird und eine neutrale Darstellung des Sachzusammenhanges erarbeitet wird. Man spricht hierbei davon, dass ein Gutachten „gerichtsfest“ ist. Ein Gutachten muss so verständlich aufgebaut sein, dass es auch von einem Laien gelesen und verstanden wird und durch den Experten nachgeprüft werden kann.
Bei der Anfertigung von Gutachten werden verschiedene Hilfsmittel eingesetzt. In den meisten Fällen wird eine Foto-Dokumentation erstellt. Bei Bedarf werden Hilfskräfte, Fachkollegen oder Fremd-Untersuchungen (Labore, Institute etc.) hinzugezogen. Sachverständige greifen nach Bedarf auf Fachliteratur zurück. Dazu gehören Fachbücher, Lehrbücher, Fachzeitschriften, Internetpublikationen, Normen, Merkblätter, Verordnungen, Gesetze etc. Im Gutachten wird auf die verwendeten Hilfsmittel in geeigneter Form hingewiesen.
Ein schriftliches Gutachten sollte ein vom Auftraggeber akzeptiertes Dokument sein, das folgenden Kriterien genügt:
Das Gutachten ist die Dokumentation der Ergebnisse. Ein Gutachten ist die mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen zu einer Frage in seinem Fachgebiet. Der Umfang des Gutachtens wird durch den Zweck des Gutachtens bestimmt.
Auf Wunsch wird das Ergebnis in einem Vortrag präsentiert. Ort, Art und Umfang des Vortrages werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Wir sind als Gerichtssachverständige in vielen Bereichen, z. B. im Bereich Maschinenbau tätig und erfüllen unsere Aufgaben auch im Rahmen von gerichtlichen Beweissicherungsverfahren. Es ist unsere Aufgabe, die Fragen des Beweisbeschlusses allgemein verständlich und nachvollziehbar zu beantworten. Hierbei richten wir uns sowohl an den Richter als auch an die Parteien und deren Anwälte. Unsere schriftlichen Ausführungen sind so aufbereitet, dass sie für alle Beteiligten gut verständlich sind.
Die rechtliche Bedeutung des Begriffes „Sachverständiger“ kann wie folgt beschrieben werden: „Ein Sachverständiger ist eine Person, die auf einem begrenzten Sachgebiet überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen hat und diese besondere Sachkunde glaubwürdig und für den Laien verständlich darstellen kann.“
Die Brockhaus-Enzyklopädie beschreibt den Begriff „Gutachten“ als „die mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.“ Demnach kann ein Gutachten aus einer kurzen mündlichen Aussage oder aus einer viele Seiten umfassenden Ausarbeitung bestehen. Die Form eines Gutachtens kann unterschiedlich sein, so kann es als Telefongespräch, Aktennotiz, Brief, Protokoll, Bescheinigung, Stellungnahme, Kurzgutachten, Individualgutachten etc. ausgeführt werden. Der Umfang des Gutachtens wird durch den Zweck des Gutachtens bestimmt. Zur Klassifizierung von Gutachten wird häufig nach dem Auftraggeber unterschieden, so gibt es Gerichtsgutachten, Gutachten für Behörden, Privatgutachten oder Versicherungsgutachten.
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